Sie sind volljährig, in Erstausbildung und unter 25 Jahre?

Erhalten Sie Alimente eines Elternteiles nicht so, wie Sie es sollten, helfen wir Ihnen bei der Einforderung von Zahlungen (Inkassohilfe) und können unter bestimmten Umständen Vorschüsse an Sie zahlen (Alimentenbevorschussung).
zum Merkblatt zu Alimenteninkasso und Alimentenbevorschussung

Ist die bisherige Unterhaltsregelung nur bis zur Volljährigkeit geklärt, so müssen Sie als Kind bei Erreichen der Volljährigkeit Ihre Eltern einklagen. Damit können Sie einen Rechtstitel mit einer Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus und in der Regel bis zum Abschluss der Erstausbildung erhalten.
Sie haben noch keinen Rechtstitel?

Was gilt als Erstausbildung?
Als Erstausbildung gilt eine Grundausbildung, die über eine oder mehrere Stufen dauert und bis zum Abschluss eines ersten anerkannten Berufsziels verläuft. Beispiele von Erstausbildungen:

  • Kaufmännischer oder gewerblicher Abschluss,
  • Berufsmatura (lehrbegleitend, berufsbegleitend, Vollzeitmodell),
  • Diplomhandelsschule gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung,
  • Diplom eines Lehrerseminars,
  • Gymnasium/Universität bis zum fachwissenschaftlichen Abschluss (Lizentiat),
  • Arztgehilfinnenschule mit Diplomabschluss,
  • Landwirtschaftliche Fachschule

Zur Anleitung für Ihr Gesuch und dem Formular für junge Erwachsene

Weitere Hilfe und Beratung erhalten Sie bei den Beratungsstellen an Ihrer Hochschule, Universität oder Schule. Diese geben Ihnen Auskunft und Hilfe bezüglich Stipendien und Ausbildungsbeiträgen.

WICHTIG ZU WISSEN

  • Sie haben einen möglichen Anspruch auf Alimentenbevorschussung, solange Sie in der Erstausbildung (z.B. Schule, Lehre, Studium) und noch unter 25 Jahre sind.
  • Sie haben keinen Anspruch auf Bevorschussung oder Inkassohilfe, wenn Sie mit der unterhaltspflichtigen Person im gleichen Haushalt wohnen.

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