Haben Sie einen Anspruch?

Für alle in Basel-Stadt versicherten Personen, deren Jahreseinkommen und Vermögen unter der Leistungsgrenze liegt, lohnt es sich zu prüfen, ob sie Anspruch auf eine Prämienverbilligung hätten. Es genügt ein Antrag je Haushalt.

Beispiele
CHF 49‘375.- Leistungsgrenze für Einzelpersonen
CHF 97’000.- Leistungsgrenze für einen 4-Personen-Haushalt

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Haben Sie Fragen wie
● Wer gehört zum Haushalt?
● Was zählt zum Einkommen, was zum Vermögen?
● Wann wird ein hypothetisches Einkommen berechnet?
● Wie bekommen Sie einen Bonus auf Ihre Prämienverbilligung
angerechnet?

Die Antworten finden Sie in den Berechnungsgrundlagen.

Wichtig zu wissen

  • Im Kanton Basel-Stadt müssen Sie als versicherte Person selbst einen Antrag eingereicht haben, damit das ASB eine Prämienverbilligung verfügen kann.
  • Ihr Anspruch wird generell im Folgemonat nach Stellung Ihres Antrags geprüft.

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Besondere Fälle für einen Antrag

In Familien mit Kindern zählen junge Erwachsene < 25 J. in der Erstausbildung zum Haushalt der Eltern (z.B. Studierende, Lehrlinge). Dies gilt auch, wenn die Kinder nicht mehr im Haus der Eltern wohnen, sondern z.B. in einer Wohngemeinschaft. Sind die Eltern zum Bezug berechtigt, sind es auch die Kinder.

Studierende können nur dann einen eigenen Antrag stellen, wenn sie über 25 Jahre alt sind, ihre Erstausbildung bereits abgeschlossen ist (z.B. Lehre, Studium) oder sie in einem eigenen Haushalt mit Lebenspartner und/oder eigenen Kindern leben. Ansonsten ist der Anspruch der Eltern auf eine Prämienverbilligung massgeblich.

Bei Alleinerziehenden ist in der Regel das Einkommen des Elternteils ausschlaggebend, bei dem das Kind wohnt (gemeldeter Wohnsitz). Dazu zählen auch Alimente.

Für Zuzüger:innen aus anderen Kantonen ist das ASB ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Umzug nach Basel zuständig. Stellen Sie deshalb Ihren Antrag am besten im November oder Dezember des Jahres, in welchem Sie nach Basel gezogen sind. Im Jahr Ihres Umzugs ist noch derjenige Kanton für die Ausrichtung der Prämienverbilligung zuständig, in dem Sie am 1. Januar des Vorjahres gewohnt haben.

Zuzüger:innen aus dem Ausland können sofort eine Prämienverbilligung erhalten, sofern sie den Antrag innert drei Monaten ab Zuzug einreichen. Bei einer späteren Antragstellung beginnt der Anspruch ab dem
Folgemonat der Antragstellung.

Nicht-erwerbstätige oder wenig erwerbstätige Personen im Haushalt können auch Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben. Allerdings geht das ASB davon aus, dass bestimmte Gründe vorliegen müssen, wenn
eine Person weniger als 80% arbeitet. Das sind z.B.

  • Kinder < 16 J. im Haushalt,
  • die Pflege von Angehörigen,
  • eigene Krankheit/Unfall,
  • eine laufende Weiterbildung oder die Aufnahme einer Selbständigkeit (< 3 Jahre),
  • das eigene Lebensalter > 60 Jahren,
  • vorheriger Bezug von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe (< 2 Jahre).

In allen anderen Fällen nimmt das ASB an, dass jede erwachsene Person CHF 28’800 pro Jahr zum Haushaltseinkommen beitragen könnte.

Arbeitet die betroffene Person nicht oder weniger, wird dieser Betrag oder ein Teil davon zum Familieneinkommen addiert. (= hypothetisches Einkommen).

Merkblatt hypothetisches Einkommen

 

Bei Personen mit AHV-/IV-Renten werden die Rente und die Leistungen anderer Sozialstellen als Einkommen behandelt.

Für arbeitslose Personen übernimmt in der Regel das Amt für Sozialbeiträge die Beiträge an die Krankenkassenprämien.

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