Versicherungsobligatorium

Versicherungspflicht in der Schweiz

Wenn Sie sich dauerhaft in der Schweiz aufhalten oder in der Schweiz Wohnsitz haben, müssen Sie sich in der Schweiz obligatorisch gegen Krankheit und Unfall versichern. Dieser gesetzlichen Pflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt nachzukommen. In Ausnahmefällen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Das Gesuch ist innert drei Monaten zu stellen (siehe unten). Die entsprechenden Bestimmungen finden Sie im Antrags-und Informationsformular für Zuzüger/innen, das auch in französischer und englischer Sprache zur Verfügung steht:

GE KVG Zuziehende D

GE KVG Zuziehende E

GE KVG Zuziehende F

Wer keine Krankenversicherung abschliesst, trägt das Risiko, im Krankheitsfall die Behandlungskosten selbst tragen zu müssen.

Für die Einhaltung des Versicherungsobligatoriums ist im Kanton Basel-Stadt das Amt für Sozialbeiträge (ASB) zuständig. Personen, welche der Versicherungspflicht nicht nachkommen, werden vom ASB einem Krankenversicherer zugewiesen. Die Gemeinsame Einrichtung KVG beantwortet im Auftrag des Kantons Basel-Stadt Fragen zum Versicherungsobligatorium und bearbeitet die Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht. Für die Bearbeitung eines Gesuchs wird ein Durchführungskostenbeitrag von 75 Franken erhoben. Ihr Gesuch an die Gemeinsame Einrichtung stellen Sie bitte direkt online über kvg.org

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Spezielle Bestimmungen für Grenzgänger/innen

Infolge des Erwerbsortsprinzips ist grundsätzlich jeder Grenzgänger in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Grenzgänger aus Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich haben aber die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz mittels eines fristgerecht eingereichten schriftlichen Gesuchs befreien zu lassen. Mit der Ausübung des Optionsrechts bleiben sie und die nichterwerbstätigen Familienangehörigen weiterhin im Wohnstaat versichert.

Wie ist das Vorgehen? Wer Grenzgänger im Kanton Basel-Stadt ist, muss das schriftliche Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht innert drei Monaten ab Beginn der Grenzgängerbewilligung bei der Gemeinsame Einrichtung KVG einreichen. Für die Bearbeitung eines Gesuchs wird ein Durchführungskostenbeitrag von 75 Franken erhoben. Ihr Gesuch an die Gemeinsame Einrichtung stellen Sie bitte direkt online über kvg.org

Französische Grenzgänger haben zwingend das Formular „Choix du système d’assurance-maladie“ zu verwenden, welches von der CPAM visiert werden muss. Sie finden das Formular als Download auf der Homepage der Gemeinsamen Einrichtung KVG. Seit dem 01. Juni 2014 können sich französische Grenzgänger nur noch in der staatlichen Krankenversicherung (sécurité sociale) versichern, der Abschluss einer privaten Versicherung ist nicht mehr möglich.

Auswirkungen der Befreiung? Mit fristgerechter Ausübung des Optionsrechts haben Sie sich definitiv und unwiderrufbar für das Krankenversicherungssystem Ihres Wohnlandes entschieden. Sie können das Optionsrecht somit nur einmalig bei Aufnahme oder Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit (nach Arbeitslosigkeit) in der Schweiz, bei Wohnsitznahme in einem EU-Land mit Optionsrechtgewährung und beim Wechsel vom Status des Erwerbstätigen in den Status als Rentner ausüben.

Falls bisher noch nicht ausgeübt - neues Optionsrecht „Heirat / Geburt“ für Personen mit Wohnsitz in Deutschland, Österreich und Italien: Personen mit Wohnsitz in diesen Ländern, welche das Optionsrecht bisher nicht ausgeübt haben, haben ein einmaliges neues Optionsrecht bei neuen Familienangehörigen (Heirat, Geburt). Das Gesuch ist innert drei Monaten ab dem Ereignis schriftlich zu stellen. Gemäss der Information vom 16. Dezember 2016 des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) haben Personen, welche das Optionsrecht schon ausgeübt haben, kein neues Optionsrecht, sie können sich also nicht mehr in der Schweiz KVG-versichern.

Spezielles Optionsrecht für deutsche nichterwerbstätige Familienangehörige: Nicht erwerbstätige Familienangehörige von Grenzgängern mit Wohnsitz in Deutschland haben die Möglichkeit, sich in Deutschland zu versichern, auch wenn die erwerbstätige Person der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterstellt ist.

GE KVG Grenzgänger D

GE KVG Grenzgänger F

GE KVG Grenzgänger E

 

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Amtliche Zuweisung an einen Schweizer Versicherer

Falls das Amt für Sozialbeiträge oder ein medizinischer Leistungserbringer bei einer Person feststellt, dass diese weder im Wohnland noch in der Schweiz versichert ist, so erfolgt eine Zuweisung an einen Schweizer Versicherer. Grenzgänger/innen, die zu einer neuen Versicherung wechseln, haben sicherzustellen, dass keine zeitliche Versicherungslücke entsteht. Andernfalls tragen sie das Risiko, im Krankheitsfalle die Behandlungskosten selbst übernehmen zu müssen. Medizinische Leistungserbringende, die versicherungspflichtige Personen behandeln, müssen sie über die anfallenden Behandlungskosten und deren Versicherungsdeckung aufklären. Versicherungspflichtige Personen, die es bis zum Behandlungsbeginn versäumt haben, sich einer Versicherung anzuschliessen, müssen dies spätestens bei Behandlungsbeginn nachholen. Es liegt im Interesse der medizinischen Leistungserbringer, ihre Patienten dabei zu unterstützen. Das Vorgehen ist im nachfolgenden Merkblatt beschrieben.

Verfahren Zuweisungen Krankenversicherung

Antragsformular Zuweisung Krankenversicherung urteilsfähige Personen

Antragsformular Zuweisung Krankenversicherung urteilsunfähige Personen

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